Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert

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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird novelliert. Damit wurden die BEG-Richtlinien Wohngebäude (BEG WG) und Nichtwohngebäude (BEG NWG) inklusive der technischen Mindestanforderungen überarbeitet und traten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen, die sowohl für den Neubau als auch für die Sanierung gelten, sind:

  • Erweiterung Antragsberechtigung
    Die Antragsberechtigung wird auf alle Investoren erweitert, die bisherige Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter wird aufgehoben.
  • Wegfall der Förderung für Stromversorgungsanlagen
    Die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung dienen (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Stromspeicher), wird aufgehoben. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabel-kanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.
  • Erhöhung und Ausweitung des Bonus für Worst Performing Buildings (WPB)
    Der Sanierungsbonus für Worst Performing Buildings wird von 5 % auf 10 % angehoben und auf die Effizienzhaus/-gebäude-Stufe 70 Erneuerbare Energien (EE) ausgeweitet.
  • Neuer Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden
    Die energetische Sanierung unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen sowie deren Montage an bestehende Gebäude (Serielle Sanierung) wird mit einem Bonus von 15 % gefördert. Voraussetzung ist die Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55. Der Bonus ist kombinierbar mit der EE-Klasse und dem WPB-Bonus. Bei einer Kombination der Sanierung eines WPB und einer Umsetzung durch Serielle Sanierung werden die beiden Boni auf eine Förderung von 20 % begrenzt. Nähere Informationen zum Seriellen Sanieren können dem Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen entnommen werden.
  • Neue Boni Worst Performing Buildings und Serielle Sanierung erst ab 23.02.2023 beantragbar
    Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Beantragung des WPB-Bonus für die Effizienzhaus/ -gebäude-Stufe 70 EE und für den Bonus für die Serielle Sanierung von Wohngebäuden kann aus technischen Gründen erst ab dem 23.02.2023 erfolgen. Mit dem Vorhaben kann jedoch vorab begonnen werden, wenn ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem KfW-Mitarbeiter geführt wurde.
  • Neue Nachweisfrist für die Mittelverwendung
    Die Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD) ist innerhalb von 54 Monaten nach Zusage einzureichen.
  • Verlängerung der Nachweisfrist für die Mittelverwendung
    Für Anträge, die zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 gestellt wurden oder werden, kann diese Frist auf begründeten Antrag bei der KfW auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.

Die neuen BEG-Richtlinien wurden zwischenzeitlich im Bundesanzeiger veröffentlicht (BEG NWG – BAnz AT 30.12.2022 B3; BEG WG BAnz AT 30.12.2022 B2).

Auch die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) soll zum 01.03.2023 novelliert werden. Details zur neuen Förderung werden zum Anfang des Jahres 2023 bekannt gegeben.

24.01.2023